Kanton Luzern erhält ein neues Energiegesetz

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Seit Anfang 2019 gilt im Kanton Luzern ein neues Energiegesetz. Es löst das bestehende aus dem Jahr 1989 ab – dank dem Entscheid des Volks vom 10. Juni 2018: 58,7 Prozent der Abstimmenden hiessen das total revidierte Regelwerk gut.

Das angepasste Energiegesetz bewirkt folgende Veränderungen:

  • Für neue Wohn-, Verwaltungs- und Schulgebäude muss ein Energieausweis erstellt werden. Dieser zeigt den Energieverbrauch des Gebäudes.
  • Bestehende, aus energetischer Sicht schlechte Wohnbauten müssen beim Ersatz der Heizungen so ausgerüstet werden, dass wenigstens 10 Prozent des Energiebedarfs aus erneuerbarer Energie gespiesen wird.
  • Zentrale elektrische Heizungen mit Wasserverteilsystem und Elektroboiler müssen innert 15 Jahren ersetzt werden.
  • Bei neuen Häusern soll ein Teil des Stroms selber erzeugt werden. Will dies ein Bauherr nicht, muss er eine Ersatzabgabe bezahlen.
  • Für Bauten von Kanton und Gemeinden sollen die Minimalanforderungen an die Energienutzung gegenüber anderen Bauten erhöht werden. Die öffentliche Hand soll also eine Vorbildfunktion einnehmen.
  • Grossverbraucher wie Industriebetriebe sollen verpflichtet werden können, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Optimierung zu ergreifen. Dieser Passus gilt mit Ausnahme von Luzern, Zug und Wallis bereits in allen Kantonen.

Wichtigste und häufigste Fragen zum Thema

Diese Fragen werden den Heizprofis oft gestellt:

  • Was für Veränderungen bringt das neue Energiegesetz für Hauseigentümer im Kanton Luzern?
  • Wie hängen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) und das das neue Energiegesetz zusammen?
  • Wie ist der gesetzeskonforme Heizungsersatz nach dem neuen Energiegesetz möglich?
  • Was beinhalten die 11 Standardlösungen zum Ersatz der Wärmeerzeugung?
  • Was kostet eine Heizungssanierung nach der Einführung des neuen Energiegesetzes?

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Gesetzeskonformer Heizungsersatz – Infos zum neuen kantonalen Energiegesetz

Bei einem Ersatz des Wassererwärmers oder der Heizung muss ein Teil der notwendigen Wärme aus erneuerbaren Quellen stammen. Auf diesem Grundsatz – wenn erneuert wird, dann richtig – baut das neue kantonale Energiegesetz auf und koppelt den Einbezug erneuerbarer Energien an den Ersatz des Wärmeerzeugers.

Doch entgegen der weit verbreiteten Meinung ist die Lösung bereits seit Jahren gut akzeptierte Praxis. Denn bei einem Heizkesselersatz sind die Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien vielfältig. Häufig dürften künftig Solaranlagen zur Wassererwärmung installiert werden, auch Wärmepumpen sind beliebt.

Ziel des Energiegesetzes ist eine deutliche Reduzierung der CO2-Emissionen. Denn allein in schweizerischen Wohnbauten sind 1,1 Mio. fossile Heizkessel installiert, rund drei Viertel davon sind Ölkessel, etwa 25 % werden mit Erdgas beschickt. Die Aggregate verbrennen rund 31 Mrd. kWh für die Erzeugung von Raumwärme und 5,4 Mrd. kWh für Wassererwärmung. Rund 50 000 fossile Wärmeerzeuger werden jährlich installiert, etwa 40 000 davon sind Ersatzaggregate für alte Heizkessel. Um diese Geräte geht es in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn, welche die Basis für das Energiegesetz des Kantons Luzern darstellen.

Tendenz Ölheizungen bei Neubauten gegen Null

Die neue Gesetzgebung nimmt einen Trend auf, der seit Jahrzehnten in Schweizer Heizungskellern wirkt. Im Jahr 2000 wurden in fast 70 % der neuen Einfamilienhäuser Heizungen für fossile Brennstoffe eingebaut, heute sind es unter 20 %. Der Vergleich zeigt, wie stark sich die Marktanteile bei Heizungen verschoben haben. Die wachsenden Anteile der Wärmepumpe als beliebte Wärmeerzeugung manifestieren sich auch im Erneuerungsmarkt, wenn auch in abgeschwächter Form. Bei Umbauten und beim Ersatz der Wärmeerzeugung sank der Anteil der fossilen Brennstoffe in Einfamilienhäusern von ursprünglich ebenfalls 70 % auf 47 %.

Bei älteren Einfamilienhäusern entfallen 80 % der neu installierten Wärmeerzeuger auf einen «reinen» Ersatz. Lediglich 20 % der Installationen stehen mit einem Umbau in Verbindung. Nur gut die Hälfte dieser Ersatzaggregate, nämlich 54 %, sind fossil befeuerte Heizkessel.

Der Anteil der Ölheizungen im Neubau tendiert also «gegen Null». Ein wesentlicher Grund ist die schwindende Bedeutung der Energieträger, weil aufgrund guter Wärmedämmung viel weniger Heizenergie notwendig ist. Diesbezüglich «hinken» Sanierungen der Entwicklung im Neubau hintennach. Mit dem neuen Energiegesetz soll dieser Effekt gemindert werden.

Fazit: Der Umstieg von fossilen Energieträgern auf erneuerbare Energien ist von der Eingriffstiefe des Bauvorhabens abhängig. Bei (Ersatz-)Neubauten sind regenerierbare Energien fast garantiert, bei Umbauten weisen diese einen hohen Anteil auf und bei einem reinen Ersatz des Wärmerzeugers überwiegen – heute noch – fossile Energien.

90 Prozent nicht erneuerbar

Gemäss MuKEn gilt bei einem Ersatz der Wärmeerzeugung ein Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien von 90 %; ein rechnerischer Nachweis ist nur in Form der GEAK-Klassierung oder des Minergie-Labels zulässig. Der Hauseigentümerschaft stehen die drei Optionen «Standardlösung », «Zertifizierung nach Minergie» oder «GEAK-Klasse D in der Gesamtenergieeffizienz» offen. Der Konfiguration der Standardlösungen liegen umfangreiche Berechnungen zugrunde. Beispiele: Für die Standardlösungen ist ein Energiebedarf für Heizung und Warmwasser von 100 kWh/m²a massgebend, quasi eine Normierung. 10 % davon sind 10 kWh/m²a, was der Hälfte des Wärmebedarfs für Warmwasser gemäss SIA 380 / 1:2009 entspricht (21 kWh/m²a). Auch die Limiten bei der Wärmekraftkopplung – Deckungsgrad beim Wärmebedarf von 60 % und elektrischer Wirkungsgrad von 25 % – ergeben eine Minderung im fossilen Verbrauch von 10 %. Durch die quantitative Anbindung der Standardlösungen an einen «normierten» Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser von 100 kWh/m²a lassen sich übergrosse Kollektoranlagen bei energetisch schlechten Bauten verhindern. Die Standardlösungen bieten eine breite Auswahl an haus- und bautechnischen Massnahmen. Mit einer Sanierungspflicht sind sie nicht verbunden. Es gilt aber der Grundsatz: Wer baut und installiert, muss die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Die Lösungen differieren auch hinsichtlich ihrer Kosten sehr stark, ganz abgesehen davon, dass der monetäre Aufwand naturgemäss vom Objekt abhängig ist. Sehr wirtschaftlich sind Luft-Wasser-Wärmepumpen. Nicht ganz einfach ist der Ersatz einer Heizung, wenn er durch wiederholte Störungen ausgelöst wird. Auch deshalb lautet die Empfehlung der Energiefachstellen, bei älteren Heizkesseln eine Ersatzinstallation im Voraus zu planen.

Weitere Links zum Thema:

Artikel in der Luzerner Zeitung: Kanton Luzern erhält ein neues Energiegesetz

Amt für Umwelt und Energie (uwe) des Kantons Luzern

Neues Kantonales Energiegesetz – die Vorgeschichte

SVP erzwang Referendum gegen das Energiegesetz

Mit dem Referendum kämpfte die SVP gegen das neue kantonale Energiegesetz. Und stand damit ziemlich allein in der Parteilandschaft: Bei der zweiten Beratung des Gesetzes am 4. Dezember 2017 hiess der Kantonsrat die Vorlage mit 86 zu 26 Stimmen gut. Selbst die GLP konnte sich mit dem Gesetz anfreunden: Sie zog ihre Initiative «Energiezukunft Luzern» Ende Januar zurück.

SVP-Präsidentin Angela Lüthold begründete am Mittwoch das Referendum so: «Wir wollen keine Bevormundung, sondern auch im Energiebereich die Eigenverantwortung stärken.» Hauseigentümern wie Mietern würden hohe Kosten drohen, sollten innert 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes alle zentralen Elektroboiler ausgetauscht werden müssen.

Das aktuelle Energiegesetz des Kantons Luzern kam am 10. Juni 2018 vor das Volk.

Zweite Lesung und Entscheidung des Kantonsrates

Am 4.12.2017 hat der Luzerner Kantonsrat in der zweiten Lesung das total revidierte Energiegesetz nur noch marginal geändert und damit seine Beschlüsse aus der ersten Lesung bestätigt. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage mit 86 zu 26 Stimmen gutgeheissen. Ziel des Gesetzes ist es, den Energieverbrauch der Gebäude im Kanton Luzern zu senken und deren nachhaltige Energienutzung zu fördern. Die SVP lehnte es ab. Sie kündigte an, dass die Partei das Referendum ergreife. Das Volk müsse Stellung nehmen können, denn die Gesetzesrevision verteuere das Bauen und das Wohnen.

Erste Lesung des Kantonsrates

Am 31.10.2017 hat der Kantonsrat entschieden: der Kanton erhält im zweiten Anlauf ein neues Energiegesetz. Ob die Vorlage so in Kraft treten wird, wie sie der Kantonsrat heute verabschiedet hat, ist noch ungewiss. Viele Entscheide über Anträge wurden vertagt, in dem sie zur erneuten Beratung zurück in die vorberatende Kommission für Raumplanung, Umwelt und Energie (Ruek) geschickt wurden.
Die vorgesehenen Kernpunkte des Energiegesetzes sind:

  • Für Wohnbauten, Schul- und Verwaltungsgebäude soll eine Energie-Etikette Pflicht sein. Sie gilt nur für Neubauten.
  • Die Neuinstallation und der Ersatz von Elektroheizungen sind verboten.
  • Neubauten müssen einen Teil des Stroms selber erzeugen.
  • Gebäude ab fünf Wärmebezügern müssen künftig Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig verrechnen.
  • Der Energiebedarf von Neubauten und Erweiterungen für Heizung, Wasser, Lüftung, Klimatisierung muss nahe bei null liegen.
  • Heizungen im Freien, also auch Heizpilze, sind künftig nicht mehr erlaubt.

Auswirkungen Energiegesetz am konkreten Beispiel

Was hat das neue Energiegesetz für Auswirkungen? Die Antwort sehen Sie im folgenden Bericht von Tele1 – mit einem Interview mit Wärmeprofi Beat Fischer.

Textquellen (auszugsweise): Bote der Urschweiz und Luzerner Zeitung