Förderbedingungen für Heizungssanierungen

Der Klimaschutz und die nachhaltige Nutzung von Ressourcen stehen auch 2025 im Fokus. In der Schweiz und speziell im Kanton Luzern wird der Umstieg auf erneuerbare Energien weiterhin stark gefördert. Wärmepumpen zählen zu den beliebtesten und zukunftsweisenden Lösungen für die umweltfreundliche Beheizung von Gebäuden. Doch die Investition in ein neues Heizsystem ist oft kostspielig. Deshalb unterstützen Kantone und teilweise auch Gemeinden den Wechsel zu erneuerbaren Heizsystemen mit attraktiven Förderbeiträgen.
Was sind die wichtigsten Voraussetzungen, um Fördergelder zu erhalten?
Um Fördergelder zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die je nach Kanton variieren können. Im Kanton Luzern gelten die folgenden, wichtigsten Voraussetzungen:
- Ersatz einer fossilen oder elektrischen Heizung: Gefördert wird der Austausch von Öl-, Erdgas- oder Elektroheizungen (zentral und dezentral) durch ein Heizsystem, das erneuerbare Energien nutzt – zum Beispiel eine Wärmepumpe oder eine Pelletsheizung. Nicht gefördert wird beispielsweise der Ersatz einer bestehenden Wärmepumpe.
- Zertifizierte Anlagen: Es dürfen nur Wärmepumpen verwendet werden, die gemäss den Vorgaben des Wärmepumpensystem-Moduls (WPSM) installiert und in Betrieb genommen werden können.
- Gütesiegel bei Erdwärmesonden: Die Bohrfirma, welche die Bohrarbeiten für die Erdwärmesonden ausführt, muss über ein FWS-Gütesiegel verfügen.
- Förderantrag vor Beginn der Arbeiten: Die Sanierungsarbeiten dürfen erst nach der Zusage der Fördergelder starten. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Unterstützung.
Mit welchem Förderbeitrag darf ich im Jahr 2025 für die Heizungssanierung rechnen?
Das Wichtigste zuerst: Einfamilienhausbesitzer beziehungsweise Liegenschaftsbesitzer von kleineren Mehrfamilienhäusern, die keine Elektrodirektheizung oder grosse Anlage mit über 70 kW Leistung benötigen, profitieren vom neuen am 01.01.2025 in Kraft tretenden Impulsprogramm des Bundes nicht.
Grundsätzlich hängt die Höhe der Fördergelder von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art des Heizsystems, die Grösse der Anlage und der verfügbare Fördertopf des Kantons. Wichtig: Dieser Fördertopf wird jährlich neu festgelegt, und die Gelder werden nach dem Prinzip «solange Vorrat» vergeben.
Fördergelder für Wärmepumpen im Kanton Luzern:
- Luft-Wasser-Wärmepumpe für ein Einfamilienhaus: Die Förderung beträgt rund Fr. 4’000.00 bei einer Anlage mit weniger als 15 kW Leistung.
- Erdsondenwärmepumpe: Hier steigt der Förderbeitrag auf Fr. 8’500.00– mehr als das Doppelte.
- Grössere Anlagen (>15 kW): Für grössere Heizsysteme wird der Förderbeitrag aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag pro benötigter kWth (steht für Kilowatt thermisch) berechnet. Auch hier sind die Beiträge für eine Erdsondenwärmepumpe höher, als für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe.
Weitere spezifische Fördermöglichkeiten im Kanton Luzern
Neben den allgemeinen Förderbeiträgen bietet der Kanton Luzern zusätzliche finanzielle Anreize für nachhaltige Gebäudemodernisierungen:
- GEAK Plus: Wer eine umfassende energetische Analyse seines Gebäudes vornehmen lässt, erhält für ein Einfamilienhaus 1’000 CHF und für ein Mehrfamilienhaus 1’500 CHF als Unterstützung.
- Kostenloses WPSM-Zertifikat: Die Kosten für das WPSM-Anlagenzertifikat werden direkt vom Kanton übernommen und nicht an den Gebäudeeigentümer weiterverrechnet.
- Zusätzliche Förderung für den Ersatz dezentraler Elektroheizungen:Seit dem 1. Januar 2025 wird der Ersatz dezentraler Elektroheizungen pauschal mit 15’000 CHF gefördert – zusätzlich zu den regulären Fördergeldern für das neue Heizsystem.
- Erhöhte Förderbeiträge für Gesamtsanierungen: Seit dem 1. Januar 2025 werden Fördergelder für Gesamtsanierungen der Gebäudehülle verdoppelt.
Zusätzlich lohnt es sich abzuklären, ob die Gemeinde ebenfalls ein Förderprogramm hat. So können die Gesamtkosten unter Umständen noch weiter sinken.
Spezifische Pflichten im Kanton Luzern
Bitte beachten Sie auch die folgenden Pflichten, die bei Sanierungen relevant sein können.
- Sanierungspflicht für zentrale Elektroheizungen: Bis Ende 2034 müssen zentrale Elektroheizungen ersetzt werden.
- Eigenstrompflicht bei Dachsanierungen: Ab dem 1. März 2025 müssen bei Dachsanierungen Solaranlagen installiert werden – bisher galt dies nur für Neubauten.
Möchten Sie mehr über Fördergelder oder die Planung Ihrer Heizungssanierung erfahren? Unsere Heizungsprofis beraten Sie gerne!